Sustainability unter dem Gesichtspunkt der EU-Richtlinie (EU) 2018/2001

Um die Klimaschutzziele der Bundesregierung und der EU gemäß EU-Richtlinie (EU 2018/2001) und zukünftig EU 2023/2413 erreichen zu können, müssen wir gemeinsam neue Wege beschreiten.

Die EU-Richtlinie, zur Förderung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, beinhaltet im Wesentlichen drei Nachhaltigkeitskriterien.

Schutz von biologisch wertvollen Flächen

Die Einhaltung von Treibhausgasgrenzwerten, bzw. deren Reduzierung

Die Rückverfolgbarkeit des nachhaltigen Materials

Die Erneuerbare Energien-Richtlinie (RED) der EU, die in ihrer in ihrer ersten Ausführung 2009 verabschiedet wurde, hatte die Absicht den Anteil der Erneuerbaren Energiequellen am Energieverbrauch in der EU zu erhöhen.

2009 wurde das Ziel ausgeschrieben, den Anteil bis 2020 auf 20% zu erhöhen.

Diese Zielsetzung wurde mit der Revision des Gesetzes 2018, bekannt als RED II, auf 32% bis 2030 erhöht. Seit dem 31.10.2023 wurde die neuste Version der Erneuerbare Energien-Richtlinie (EU)2023/2413, die RED III, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und soll bis zum 21.05.2025 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die RED III strebt nun einen Anteil erneuerbarer Energiequellen von mindestens 42,5%, wünschenswert jedoch 45%. Es soll bis 2030 durch die RED III mitunter gelingen, jährlich 35 Mrd. m³ nachhaltiges Biomethan zu erzeugen.

Maßnahmen, die dazu führen sollen, dass diese Zielsetzungen auch erfüllt werden können, beinhalten unter anderem vereinfachte Genehmigungsabläufe für neue Anlagen, in denen Erneuerbare Energie erzeugt wird.

Darüber hinaus wird mit der Einführung der RED III auch eine Verpflichtung zur Darlegung der Konformität der eingesetzten Biomasse mit den Kriterien der RED III für mehr Wirtschaftsbeteiligte als bisher gefordert. Dieses muss durch eine Zertifizierung durch ein von der EU anerkanntes Zertifizierungssystem nachgewiesen werden.